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WM 2006

Anstoß

Oliver Fritsch | Freitag, 21. April 2006 Kommentare deaktiviert für Anstoß

Das Frankfurter Amtsgericht erlaubt einem Kläger, sein Ebay-Ticket zu gebrauchen – aber nur in diesem Einzelfall. Die Financial Times Deutschland hingegen fordert, den Privatmarkt zu erlauben und betont das Unbedenkliche des verteufelten Schwarzmarkts: „Wer Geld gegen Karten tauschen will, der sollte das möglichst ungehindert tun können. Und wenn einige Leute dabei ein nettes Geschäft machen, ist dagegen nichts einzuwenden – schließlich sind auch die zahlungsbereiten Kunden glücklich. Das gestrige Urteil gibt dazu einen Anstoß, aber es hilft noch längst nicht allen Fans, es betrifft nur wenige. Das OK sollte den privaten Handel mit den Karten jetzt generell freigeben. Die Sicherheit in den Stadien wäre weiterhin gewährleistet, da sich auch die neuen Karteninhaber registrieren müssten. Eine Monopolstellung finsterer Schwarzhändler ist bereits durch die Erstvergabe der Tickets nach dem Zufallsprinzip verhindert worden. Die Gewinner wären Tausende Fans, die unbedingt ein Spiel ihrer Mannschaft sehen wollen. Der freie Markt wäre eine gerechte zweite Chance für all diejenigen, die in der Lotterie des OK zu kurz gekommen sind.“ Thomas Kirn (FAZ/Seite 1) erläutert: „Das Urteil basiert auf einer Interessenabwägung. Der Richter hat viele unanstößige Gründe durchdacht, warum jemand auf ein Ticket verzichten mag. Neben vielfältigen persönlichen Verhinderungen könnte etwa der Gewinn einer besseren Karte in einem Preisausschreiben eine Rolle spielen oder auch – das wird der Verlauf des Turniers vermutlich häufiger ergeben – völliges Erlahmen des Interesses an einem viele Monate zuvor blind gebuchten Spiel. Anzuerkennen wäre aus Sicht des Gerichts auch der Verkauf von Karten im Fall eines plötzlichen finanziellen Engpasses. Als Interesse des DFB hat das Gericht neben dem Fernhalten von Hooligans auch die Bekämpfung des schwarzen Marktes anerkannt. Diese Ziele stellen jedoch laut Urteil keine ausreichende Begründung dafür dar, die Zustimmung zur Übertragung der im Internet ersteigerten Karten auf den Kläger zu verweigern.“

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